Räum- und Streupflicht in Windeck

Rathaus Windeck SchneeWenn der erste Schnee fällt und es glatt auf den Straßen wird, müssen Hauseigentümer und Mieter die Schneeschaufeln auspacken. Denn sie sind verpflichtet, für sichere Gehwege vor ihrer Haustür zu sorgen.

Für den Winterdienst auf Bürgersteigen und sonstigen Gehwegen sind grundsätzlich die Anlieger zuständig. Die Räum- und Streupflicht gilt an sieben Tagen in der Woche. Werktags müssen die Gehwege bis spätestens 8 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 10 Uhr von Schnee und Eisglätte befreit werden. Diese Sicherungsmaßnahmen müssen bis 18 Uhr so oft wiederholt werden, wie dies zur Vorbeugung von Gefahren erforderlich ist. Die Anlieger beider Straßenseiten haben einen einseitigen zumindest 1,50 m breiten Gehstreifen ab begehbarem Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg und Fahrbahnen ohne Gehwege sind Anlieger mit ungeraden Hausnummern an ungeraden Tagen und Anlieger mit geraden Hausnummern an geraden Tagen für das Räumen und Streuen verantwortlich.

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege, Gehwege, Gehstreifen und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Wird die Räum- und Streupflicht vernachlässigt, kann dies im Falle eines Unfalles teuer werden.

Windecker Bürgerinnen und Bürgern, die sich mit dem Gedanken tragen, eine private Firma mit dem Winterdienst zu beauftragen, erleichtern wir auch in diesem Jahr die Suche nach einem geeigneten Anbieter. Die Gemeinde Windeck tritt hierbei nicht als Vermittler auf und spricht auch keine Empfehlungen aus. Es obliegt jeder Bürgerin und jedem Bürger selbst, einen Anbieter auszuwählen und auf privatrechtlicher Basis eine Beauftragung vorzunehmen.

Alle Informationen rund um den Winterdienst und privater Dienstanbieter erhalten Sie auf der Internetseite der Gemeinde Windeck unter www.windeck-bewegt.de oder telefonisch bei Frau Engelberth (Tel.: 601-147) und Herrn Walkenbach (Tel.: 601-158).

(Text: Gemeinde Windeck)

3 Kommentare für “Räum- und Streupflicht in Windeck

  1. DANKE für die INFO. Hoffe , daß es auch von vielen gelesen und auch genutzt wird.

    Wohne seit 2001 in der Kirchstr. – Rosbach . Habe in den letzten Wintern oft Schnee gescheppt. Bis zum Eingang -des Rathaus – Hinterhofes…. . Dann vor ca. 2 Jahren Weg mit Schnee -schaufel – üder den Parkplatz Kath Kirche – Holzgasse – Bürgersteig– Übergang Rathausstr. bis Kreissparkasse. !!!
    Vor sehr vielen Geschäften und Häusern in Rosbach hat auch niemand „FREI “ gescheppt. Jetzt wird auch der Schneepflug nicht mehr durch die Kirchstr. kommen , weil alles zu geparkt ist.
    Hoffe, daß es nicht schneit . Gesundheitlich kann ich nicht mehr die Einfahrt vom Rathaus frei machen….
    Viele Grüße an den Bauhof

  2. Wie soll ich Schnee schippen, wenn sich die Gemeinde vor meiner Haustüre noch nicht mal einen Bürgersteig leisten kann …
    Und wir wohnen schon 12 Jahre auf der Haupt Durchfahrtsstrasse in Werfen
    Kann ja den Schotter auf die Strasse werfen !!
    Kommt dann unserem Strassen Namen gleich … Steinewerfen am Werferstein

  3. Ist schon witzig wie sich Staatsdiener vor ihren Aufgaben drücken und „den schwarzen Peter“ an den wählenden Bürger weitergeben. Die Ordnungsbehörden sind für die Sicherheit und Ordnung zuständig

    OBG NW

    § 1
    Aufgaben der Ordnungsbehörden

    (1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

    Schnee Räumen, Beseitigen ist Gefahrenabwehr, nicht mehr und auch nicht weniger. Vor allem dann, wenn es sich dabei um öffentlichen Verkehrsraum handelt.
    Allgemeine Verwaltungsvorschrift
    zur Straßenverkehrs-Ordnung
    (VwV-StVO)

     

     

    Zu § 1 Grundregeln1I.Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.

     

    2II.Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
    (Sollte man mal gelesen haben)

    Und jetzt kann sich jeder denken, was ich von dieser „Bürgerpflicht“ halte.
    Nebenbei, komme gerade vom Schneeräumen von ca. 500 m Straße mit Rasentrecker und Schneeschiebeschild rund ums Grundstück

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