Der Frühling naht und die Vögel beginnen mit ihrem Brutgeschäft. Zu diesem Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass es laut § 39 Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz der wild lebenden Tiere und Ihrer Lebensstätten verboten ist, ab dem 1. März bis zum 30. September Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen
Zulässig sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Aber auch hier gilt, dass man sich davon überzeugen muss, dass Tiere nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden.
(Gauß) Bürgermeisterin
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