Sehr geehrter Herr Lehmann,
in der Ratssitzung am 04.07.2016 stellte ich die unten aufgeführte Anfrage nach §18 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Windeck. Eine sofortige Beantwortung, war Ihrer Aussage nach nicht möglich, weshalb ich von der Beantwortung in der Niederschrift ausging, so wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
Leider ist dies nicht erfolgt.
Daher übersende ich Ihnen die Anfrage hiermit in schriftlicher Form, verbunden mit der Bitte sie baldmöglichst zu beantworten:
Anfrage: Rechtliche Situation bezüglich des Erstwohnsitzes auf Campingplätzen, oder Wochenendsiedlungen im Gebiet der Gemeinde Windeck.
Vorbemerkung: Laut Auskunft des Rhein-Sieg-Kreis lebten bereits im Jahr 2013 fast 200 Menschen auf Campingplätzen und Wochenendsiedlungen im Bereich der Gemeinde Windeck und haben dort auch ihren Erstwohnsitz angemeldet.
Am 14.04.2016 teilte der Landrat des Rhein-Sieg-Kreis einem Neubürger, der seinen Erstwohnsitz in einem soeben erworbenen Wochenendhaus angemeldet hatte, mit:
„Gemäß §1 Absatz 1 und 4 der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze -CWVO- dürfen Camping-und Wochenendplätze ausschließlich zu einer zeitlich vorübergehenden Wohnnutzung (z.B. an Wochenenden) und eben nicht zu einer dauerhaften Wohnnutzung genutzt werden. Von einer dauerhaften Wohnnutzung auf einem Camping- und Wochenendplatz ist stets auszugehen, soweit Sie dort Ihre alleinige Wohnung bzw. den Hauptwohnsitz gemeldet haben. Hierauf wurden Sie mit einem Informationsschreiben hingewiesen.„
Am 22.10.2013 teilte der Rhein-Sieg-Kreis mit: „…Die Einwohnermeldeämter sind in aller Regel verpflichtet, die Anmeldung des Hauptwohnsitzes auf Campingplätzen zu vollziehen. Die Bauaufsichtsbehörde hat in Ausübung Ihres pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, inwieweit eine dauerhafte Wohnnutzung möglich ist…“
Daraus ergeben sich die folgenden Fragen:
Mit freundlichen Grüßen
Jakob Esser (Die LINKE)
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