Im Gaststättengesetz unter § 8 „Erlöschen der Erlaubnis“ heißt es:
„Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“
Viele Gaststätten haben seit dem 16.3.2020 durchgängig geschlossen. Eine spezielle Verordnung von Land oder Bund im Umgang damit ist nicht bekannt. Damit sind die Betreiber selbst angehalten einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen, zuständig für die Erteilung ist unser Ansicht nach die Kommune. Die Schließung wegen Corona ist ohne Frage ein wichtiger Grund, der eine Fristverlängerung rechtfertigt.
Nach einer entsprechenden Anfrage der Fraktion DIE LINKE. hat die Stadt Mönchengladbach vorbildlich reagiert und eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.
DIE LINKE.Rhein-Sieg fordert deshalb die Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis auf, den Vorbild Mönchengladbachs zu folgen und die dort erlassene Allgemeinverfügung zu übernehmen.
Michael Lehmann, Mitglied des Kreisvorstandes von DIE LINKE.Rhein-Sieg und Jurist dazu: „Das Beispiel zeigt ein weiteres Manko der Landesregierung unter Ministerpräsident Laschet. Handwerklich korrekt wäre es gewesen, wenn diese das Gaststättengesetz geändert hätte. Dieses Versäumnis müssen die Kommunen nun wettmachen, wenn sie dem sowieso schon massiv geschädigtem Gastgewerbe nicht weiteren Schaden zufügen wollen.“
(Text: LINKE Windeck)
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