Auf Anordnung des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises sind in der „Pfarrer-Robens-Straße“ und in Abschnitten der Straßen „Im Ünken“ und „Alte Schulstraße“ Beschilderungsänderungen mit der Einrichtung einer Einbahnregelung vorzunehmen.
Die Änderung der Verkehrsführung soll, gemäß dem beigefügten Plan, kurzfristig umgesetzt werden.
Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung ist § 45 Absatz 3 Satz 1 der StVO. Hiernach bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
Im Rahmen einer Verkehrsschau wurde festgestellt, dass aufgrund des geringen Fahrbahnquerschnitts in Verbindung mit den eingeschränkten Sichtbeziehungen ein Begegnungsverkehr in der Örtlichkeit nicht möglich ist.
Die angeordnete Einbahnstraßenregelung wird an der Hauptstraße beginnen, führt über die Straße „Im Ünken“ durch die „Pfarrer-Robens-Straße“ und über die „Alte Schulstraße“ zurück zur Hauptstraße. Die Straße „Im Ünken“ bleibt für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben.
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