Schwerer Quad-Unfall: Fahrer ohne Führerschein verunglückt

Auf der Bundesstraße 256 im Bereich Rosbach hat sich am Mittwochnachmittag (13.05.2026) ein folgenschwerer Verkehrsunfall ereignet. Ein 18-jähriger Quad-Fahrer verlor in einer Kurve die Gewalt über sein Fahrzeug und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Wie sich bei der Unfallaufnahme herausstellte, waren die Beteiligten zudem illegal auf den Straßen unterwegs.

Kontrollverlust in der Linkskurve und Rettungsflug nach Köln

Der junge Mann aus dem Landkreis Altenkirchen war am Mittwoch auf der B256 unterwegs, als er gegen in einer Linkskurve die Kontrolle verlor. Aus bislang ungeklärter Ursache kam er von der Fahrbahn ab, prallte heftig gegen die Leitplanke und stürzte von dem Gefährt. Während der 18-Jährige schwer verletzt liegen blieb, kam das Quad erst einige Meter weiter zum Stillstand.

Ersthelfer kümmerten sich umgehend um den Verunglückten und alarmierten die Rettungskräfte. Aufgrund der Schwere der Verletzungen wurde ein Rettungshubschrauber angefordert, der den Schwerverletzten in eine Kölner Spezialklinik flog. Lebensgefahr besteht nach aktuellen Informationen glücklicherweise nicht. Das Wrack des Quads wies erhebliche Schäden auf und musste von der Polizei abgeschleppt werden.

Illegaler Fahrzeugtausch fliegt an der Unfallstelle auf

Noch während der Unfallaufnahme vor Ort nahm der Fall eine überraschende Wendung. Ein 22-jähriger Mann aus Rheinland-Pfalz gab sich gegenüber den Beamten als Ersthelfer und gleichzeitig als Eigentümer des Quads zu erkennen. Er erklärte, dass er kurz zuvor mit dem 18-Jährigen die Fahrzeuge getauscht habe. Der Jüngere übernahm das Quad, während der Ältere im Gegenzug auf dessen Kleinkraftrad umstieg.

Die anschließende Überprüfung der Personalien brachte das eigentliche Problem ans Licht: Keiner der beiden Männer besaß die erforderliche Fahrerlaubnis für das jeweils getauschte Fahrzeug. Das Fahrvergnügen hat nun strafrechtliche Konsequenzen. Die Polizei hat entsprechende Strafverfahren gegen beide Fahrer eingeleitet und die zuständige Straßenverkehrsbehörde über den Vorfall in Kenntnis gesetzt.

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