Im Gemeindegebiet sind 97 % der Einwohner an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das Abwasser muss aus verschiedenen Ortslagen über insgesamt 116 Pumpstationen weitergeleitet werden. Letztendlich erfolgt die Reinigung in den zentralen Kläranlagen. Neben biologischen Prozessen wird auch dort das Abwasser über maschinentechnische Anlagen weitergefördert. Insofern spielen für den Betrieb dieser Abwasseranlagen die grundstücksbezogenen Einleitungen eine wichtige Rolle. Insbesondere betrifft dies die v.g. Pumpstationen.
Feste und faserige Stoffe führen zu einem schnelleren Verschleiß der maschinellen Anlagenteile und produzieren höhere Betriebsaufwendungen (Reparaturen und Stromkosten), sowie unvorhergesehene Folgekosten von Reinvestitionen. Flüssige Abfälle sind umweltgefährdend und erschweren den Reinigungsprozess. Letztendlich schlagen sich diese Kosten gebührenwirksam nieder, sind damit von den Anschlussnehmern (Gebührenzahler) aufzubringen und erfüllen nach dem örtlichen Satzungsrecht, z.B. der Entwässerungssatzung, für den Verursacher eine Ordnungswidrigkeit oder auch einen Umweltstraftatbestand.
Auszugsweise sei auf folgende Abfälle hingewiesen, die nicht in den Kanal gehören:
Zu den festen Abfällen gehören:
- Lebensmittelreste
- Watte, Ohrenstäbchen, Wegwerfwindeln
- Feuchttücher, diverse Hygieneartikel
- Zigarren- und Zigarettenreste
- Kleidungsstücke, Strümpfe, Putzlappen
- Rasierklingen, Einmal-Rasierapparate
- Kleintiersand, Katzenstreu
- Leere Schachteln und Verpackungen, insbesondere Kunststoffmaterialen
Zu den flüssigen Abfällen gehören insbesondere:
- Von Tieren verursachte Abfallstoffe (z.B. Mist, Gülle, Jauche)
- Altöl, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, Batteriesäure
- Lacke, Verdünnung, Dispersionsfarbe, Beiz- und Bleichflüssigkeiten
- Giftstoffe wie schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel
- Abfallstoffe aus Schlachtereien (Blut, Därme, Panseninhalte)
Neben diesen genannten Einleitungsbedingungen wird zudem auf die Besonderheit des Betriebes von Regenwasserkanälen hingewiesen.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, § 54 Abs. (1) Nr. 2 und des Landeswassergesetzes § 51 Abs. (1) beinhaltet dies die Sammlung von abfließendem Niederschlagswasser aus den Bereichen von bebauten oder befestigten Flächen. Diese Regenwasserkanäle leiten das gesammelte Niederschlagswasser entweder indirekt über ein Regenrückhaltebecken, oder direkt in einen Vorfluter (Gewässer z.B. Bachlauf oder die Sieg) ein. Eine Reinigung erfolgt hierbei nicht. Insofern werden von dem Gesetzgeber über die Genehmigungsbehörde für diese Gewässernutzungen entsprechende Einleitungsbedingungen (Anforderungen) bestimmt. Nicht zulässig ist beispielsweise das Einleiten der Abwässer durch das Autowaschen oder der Putzwässer einer Wohnungsreinigung über Hof- oder Straßengullys.
Häusliche Abwässer können z.B. über die Toilette oder über sonstige Einrichtungen der Hausinstallation entsorgt werden. Bei jeder Autowäsche wird Schmutzwasser produziert, das nichts in der Regenwasserableitung verloren hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass verseifte Öle, Fette und sonstige Lösungsmittel bei dem Waschvorgang anfallen und über den Regenwasserkanal abgeleitet werden. Eine derartige Handhabung ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber ohne eine weitere Vorbehandlung ausschließlich die Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser zulässt. Insofern waschen Sie deshalb Ihr Auto nicht auf dem Hof oder auf der Straße. Motorwäsche und Unterbodenwäsche sollten der Umwelt zu liebe nur dort ausgeführt werden, wo ein Öl- oder Koaleszenzabscheider vorhanden ist.