§ 62 Gemeindeordnung (GO) NRW – Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.
(2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.
(4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.
Um diese Aufgaben im Sinne der Gemeindeordnung NRW und für unser gemeinsames Windeck zu erfüllen, braucht es einen unabhängigen und unvoreingenommen Bürgermeister.
Einen, der die Verwaltung im Sinne unserer Gemeinde und Bürgerinnen und Bürger leitet.
Einen, der objektiv ist und der nicht auf die Parteifarben der Ratsmitglieder schaut.
Einen, der sich nicht darauf beruft, was in der Vergangenheit war.
Einen, der nach vorne schaut, um die Zukunft zu verbessern.
Vergangenheit können wir nicht ändern.
Aber die Zukunft können wir beeinflussen.
Deshalb empfehle ich mich als Bürgermeister für Windeck und bitte Sie, liebe Windecker Bürgerinnen und Bürger um Ihre Unterstützung.
Ihr
Dirk Krechel