Quelle: Google Maps
Am 27.09. lehnte der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde den geplanten Lückenschluss des Siegtalradweges zwischen Dreisel und Schladern mit 14 Stimmen bei zwei Enthaltungen ab.
Der Rhein-Sieg-Kreis baut seit Jahren den Siegtalradweg familienfreundlich aus. Sieben von zehn Lückenschlüssen sind fertiggestellt und haben sowohl für den Radtourismus als auch für die Nahmobilität der Bürgerinnen und Bürger guten Zuspruch. Um 20 % konnte die Zahl der Radlerinnen und Radler im letzten Jahr gesteigert werden. Eine „Kette“ ist aber nur so stark wie ihr schwächstes Glied und das ist der „Maueler Berg“ zwischen Dreisel und Schladern. Dort müssen Radlerinnen und Radler einen Höhenunterschied von 70 Metern mit einer Steigung von bis zu zwölf Prozent überwinden.
Der geplante Lückenschluss verläuft durch Landschaftsschutzgebiete und quert das FFH- und Naturschutzgebiet „Sieg“. Die aktuelle Ausbauplanung sieht u.a. eine sog. Spannbandbrücke in Holzbauweise vor. Ein Fachgutachter hatte die Verträglichkeit geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass weder durch die Wegeführung noch durch das Brückenbauwerk erhebliche Auswirkungen auf die maßgeblichen Bestandteile und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes zu erwarten sind.
Der Landschaftsbeirat entschied sich dennoch gegen eine Befreiung von den Festsetzungen des FFH- bzw. Naturschutzgebietes, die zwingend erforderlich ist, um die Planung auch realisieren zu können. Dabei machte er Artenschutzgründe geltend und beanstandete, dass hier der letzte störungsfreie Abschnitt der Sieg beeinträchtigt werde.
„Es ist mehr als schade, dass der Landschaftsbeirat unsere Planung abgelehnt hat“, sagte Kreisplanungsdezernent Michael Jaeger. „Wir waren auch unter ökologischen Gesichtspunkten sehr darauf bedacht, eine schonende Wegeführung zu entwickeln, die das Gebiet und seine Lebewesen, zu denen wir auch die Menschen zählen, respektiert.“
Die Kreisverwaltung wird jetzt prüfen, ob sie dem Kreisausschuss empfehlen soll, das Votum des Beirates zu überstimmen. Dazu ist er nach dem Landschaftsgesetz berechtigt.
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