Vorzeitiger Maßnahmenbeginn im Steinbruch Imhausen genehmigt

Rhein-Sieg-Kreis – Die Untere Immissionsschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises hat den Bergisch-Westerwälder Hartsteinwerken, einer Zweigniederlassung der Basalt AG (BAG), grünes Licht für den vorzeitigen Beginn von Erdarbeiten im Steinbruch Imhausen gegeben. Die Genehmigung, erteilt nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), ermöglicht den Bau eines Immissions- und Sichtschutzwalls sowie einer dazugehörigen Baustraße.

Naturschutzrechtliche Auflagen im Fokus

Die BAG hatte den Antrag auf vorzeitigen Beginn gestellt, um den naturschutzrechtlichen Vorgaben nachzukommen, welche die Rodung des Baufelds vor Beginn der Vogelbrutzeit – also vor dem 1. März – vorschreiben. Die Baustraße soll nach Fertigstellung des Walls als Umfahrung für den nördlichen Abbauabschnitt dienen und so die Fortsetzung des Abbaus innerhalb der genehmigten Grenzen des Steinbruchs gewährleisten.

Erweiterungsantrag in Bearbeitung

Parallel dazu läuft das formelle Genehmigungsverfahren für den Antrag der BAG auf Erweiterung des Steinbruchs und Verlängerung der Betriebszeit bis zum 31. Dezember 2041. Die Öffentlichkeitsbeteiligung, ein wesentlicher Bestandteil dieses Verfahrens, wird voraussichtlich im März starten. Eine separate Mitteilung an die Öffentlichkeit hierzu wird rechtzeitig erfolgen.

Verbesserung der Abwasserbehandlung

Zusätzlich wurde der vorzeitige Beginn für die Errichtung eines zusätzlichen Absetzbeckens auf dem bestehenden Betriebsgelände genehmigt. Dieses neue Becken soll die Effizienz der Abwasserbehandlung und somit die Entwässerung des Steinbruchs signifikant verbessern.

Verpflichtung zur Renaturierung

Für den Fall, dass der Erweiterungsantrag abgelehnt wird, hat sich die BAG zur vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Geländes außerhalb des bisher genehmigten Abbaugebietes verpflichtet.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Genehmigungsbehörde angehalten, den vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu gestatten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Beteiligung Dritter ist in diesem speziellen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.

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